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Vertriebspartnervertrag


§ 1 Vertragsgegenstand, Widerrufsrecht

(1) Larislife überträgt dem Vertriebspartner den Vertrieb der Vertragsprodukte gemäß § 2.

(2) Der Vertriebspartner muss mindestens 18 Jahre alt sein. Jeder Antrag kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

(3) Die Erklärung zum Abschluss des Vertriebspartner- vertrages kann der Vertriebspartner ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegenüber Ökopur GmbH, Parkweg 10, 74850 Schefflenz E-Mail: larislife@oekopur-gmbh.de widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages. Zur Einhaltung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(4) Der Vertriebspartner kauft und verkauft die Vertragsprodukte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

(5) Der Vertriebspartner wird als freier und selbständiger Unternehmer tätig. Der Vertriebspartner kann im Rahmen der Regelungen dieses Vertriebspartner- vertrages seine Tätigkeit und seine Geschäftszeit frei bestimmen und beschafft sich selbst die erforderlichen Betriebsmittel.

(6) Der Vertriebspartner ist berechtigt und verpflichtet, sich während der Dauer dieses Vertriebspartnervertrages als „Vertriebspartner“ von „Larislife“ zu bezeichnen.

(7) Der Vertriebspartner sichert zu, seine selbständige Tätigkeit für Larislife im Nebenberuf wahrzunehmen.


§ 2 Vertragsprodukte

(1) Vertragsprodukte sind die im jeweils gültigen Shop von Larislife verfügbaren Produkte. (nachfolgend „Vertragsprodukte“ genannt).


§ 3 Vertragsgebiet, sonstige Vertriebsberechtigte

(1) Es gibt keine derzeitigen Beschränkungen des Vertragsgebietes. Sollten Änderungen eintreten werden diese rechtzeitig (3 Monate vorher) dem Vertragspartner mitgeteilt.

(2) Der Vertriebspartner hat ein nicht-exklusives Vertriebsrecht. Larislife ist berechtigt, die Vertragsprodukte über weitere Vertriebsmittler, insbesondere auch über weitere Vertriebspartner, im Vertragsgebiet zu vertreiben.


§ 4 Pflichten des Vertriebspartners

(1) Der Vertriebspartner wirbt für die Vertragsprodkte im Vertragsgebiet auf eigene Kosten in angemessenem Umfang. Der Vertriebspartner muss die von ihm geplanten Werbemaßnahmen vorher mit Larislife abstimmen und sich an dessen Weisungen und Richtlinien im Hinblick auf die Werbung halten.

(2) Ein Verkauf über Internetauktionshäuser wie zum Beispiel Ebay oder Amazon, sowie eigene Internet- shops ist unter keinen Umständen gestattet. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Larislife Webshop eines jeden Vertriebspartners.

(3) Der Vertriebspartner wird die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Larislife wahren; dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertriebspartnervertrages. Der Vertriebspartner darf vertrauliche Informationen und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur zur Durchführung seiner Vertragspflichten verwenden und wird diese Informationen nach Beendigung dieses Vertriebspartnervertrages überhaupt nicht mehr nutzen.

(4) Der Vertriebspartner hat bei seiner Tätigkeit die Regeln des lauteren Wettbewerbs, seine Verpflichtung zur Integrität und die im Hinblick auf den Vertrieb der Vertragsprodukte einschlägigen Vorschriften zu beachten. Er wird öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Vertragsprodukte nur in dem Umfang machen, wie sie von Larislife selbst veröffentlicht sind. Macht der Vertriebspartner darüber hinausgehende Äußerungen im Hinblick auf Eigenschaften der Vertragsprodukte und machen im Zusammenhang mit diesen Äußerungen Dritte Ansprüche gegen Larislife geltend, so stellt der Vertriebspartner Larislife von diesen Ansprüchen frei.

(5) Der Vertriebspartner ist dafür verantwortlich, die Endabnehmer auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht hinzuweisen.

(6) Datenänderungen nimmt der Vertriebspartner selbständig vor und führt diese online durch. Auf Nachfrage von Larislife werden die jeweiligen Nachweise vom Vertriebspartner schriftlich nachgereicht.


§ 5 Pflichten von Larislife

(1) Larislife wird dem Vertriebspartner rechtzeitig alle für seine Vertriebstätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Sämtliche Unterlagen bleiben Eigentum von Larislife, soweit sie nicht bestimmungsgemäß an Kunden weitergegeben werden.

(2) Larislife wird nach rechtzeitiger Ankündigung regelmäßig Schulungen im Hinblick auf den Vertrieb der Vertragsprodukte anbieten.

(3) Larislife wird die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertriebspartners wahren und seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten; dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertriebspartnervertrages.

(4) Der Vertriebspartner erhält eine Vorkasse-Rechnung auf von ihm bestellte Waren.


§ 6 Beschränkungen für den Vertriebspartner

(1) Dem Vertriebspartner ist der Vertrieb von direkten Konkurrenzprodukten untersagt. Eine Zuwider- handlung berechtigt Larislife zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

(2) Vertriebspartner dürfen nach schriftlicher Genehmigung durch Larislife selbstständig Seminare organisieren und durchführen. Die von Vertriebspartnern organisierten Seminare sind für alle Vertriebspartner von Larislife zu gleichen Konditionen zugänglich.

(3) Seminare mit einer Teilnehmerzahl unter 100 Personen dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung organisiert werden.


§ 7 Internet Auftritt

(1) Jeder Vertriebspartner erhält wenn möglich von Larislife eine eigene Internet Adresse. Hierbei handelt es sich um eine Subadresse und ein damit verbundenes Shopsystem.

(2) Der Vertriebspartner erhält diese kostenlos zur Verfügung gestellt. Seine Daten werden im Impressum aufgeführt.

(3) Die Internet Adresse (URL), die durch Larislife vergeben wird, ist nicht der Firmenname des Vertriebspartners und auch nicht im Eigentum des Vertriebspartners.

(4) Die Webseite von Larislife darf nicht selbständig kopiert werden, wodurch der Eindruck entstehen könnte, dass es sich bei der Vertriebspartner- Webseite um die von Larislife handelt.


§ 8 Mindestabnahme, Lagerhaltung

(1) Der Mindestbestellwert pro Bestellung beträgt 25€ netto.

(2) Der Vertriebspartner unterhält kein Warenlager.


§ 9 Rabatt, Preise, Provisionen und Bedingungen, Eigentumsvorbehalt

(1) Larislife verkauft die Vertragsprodukte an den Vertriebspartner zu seinen im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages jeweils geltenden (Endkunden-) Listenpreisen abzüglich 25 % Rabatt auf die zu verprovisionierenden Produkte, welche im Larislife Shop ersichtlich sind. Die nicht provisions- und rabattpflichtigen Produkte sind mit 2 Sternen (**) gekennzeichnet. Im Rahmen seiner allgemeinen Vertriebspolitik ist Larislife jederzeit vor Abschluss des betreffenden Kaufvertrages zu einer Änderung seiner Listenpreise berechtigt.

(2) Der Vertriebspartner trägt sämtliche im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten nach diesem Vertriebspartnervertrag entstehenden Kosten und Aufwendungen. Er kümmert sich selbst um die zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes notwendigen behördlichen Genehmigungen und um die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten besteht nicht, soweit nicht in diesem Vertriebspartnervertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Jeden 16. bis 18. eines Monats erhält derjenige Vertriebspartner der eine Provision generiert hat eine Abrechnung über die erwirtschafteten Provisionen. Provisionsanspruch hat nur derjenige, der einen Mindesteigenumsatz von 50€ netto für den jeweiligen monatlichen Abrechnungszeitraum erwirtschaftet hat . Bei Nichterreichung der 50€ netto verfällt der Anspruch des jeweiligen Monats.

(4) Boni Marketingplan ist ersichtlich in Anlage 1 Ein Zahlungsanspruch entsteht erst nach Erfüllung Punkt 3 und Unterschrift des Vertriebspartnervertrages.


§ 10 Werben neuer Vertriebspartner

(1) Wird ein neuer Vertriebspartner geworben, so ist es die Pflicht des werbenden Vertriebspartners (i.F.: Upline), den Vertriebspartner umfassend zu informieren. Insbesondere darüber, dass jeder Vertriebspartner ein selbständiger Vertriebspartner ist und in keinem festen Angestelltenverhältnis zu Larislife steht. Der Vertriebspartner darf sich nur „Selbstständiger Vertriebspartner“ nennen.

(2) Die Upline ist verantwortlich, den Vertriebspartner umfassend zu schulen und zu betreuen. Die Upline muss die Fragen der Vertriebspartner nach bestem Wissen und Gewissen beantworten. Zur Schulung des Vertriebspartners durch die Upline gehört:
  1. Eintrag in das Onlinesystem,
  2. Hinweis auf sowie Aushändigung der AGB nebst Anlagen,
  3. Schulung zur Nutzung des Bestell- und Rechnungssystems,
  4. Hinweis auf die Zahlungsmodalitäten und
  5. die Erklärung des Bonussystems.

(3) Vermittelt der Vertriebspartner andere Vertriebspartner, so erhält er für deren Einarbeitung, Schulung und Betreuung erfolgsabhängige Boni nach dem als Anlage 1 beigefügtem Marketingplan.


§ 11 Vertriebspartnerschutz für neugeworbene Vertriebspartner

(1) Vertriebspartnerschutz besteht nur dann, wenn der neu geworbene Vertriebspartner den Vertriebspartner mit rechtsverbindlicher Unterschrift ausgefüllt hat und der Vertriebspartnerantrag bei Larislife eingetroffen ist. Bei der Anbahnung einer Vertriebspartnerschaft ist der dokumentierte Erstkontakt und die ausführliche Erstberatung für die Zuteilung des Vertriebspartners bindend. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, Larislife rechtzeitig einen schriftlichen Nachweis über den Erstkontakt des zu werbenden Vertriebspartners zu erbringen.


§ 12 Einhaltung der Sponsorlinien

(1) Die Einhaltung der Sponsorlinien ist ein Grundsatz des Vertriebssystems und dient als unabdingbare Geschäftsgrundlage dem Schutz aller Vertriebspartner. Demnach ist der Wechsel eines aktiven Vertriebspartners in eine andere Linie nicht möglich. Vertriebspartner und Ehegatten können frühestens 12 Monate nach Beendigung ihrer Vertriebspartnertätigkeit, d.h. letztes Rechnungs- datum und/oder letzte Bonuszahlung, neu vermittelt werden, es sei denn, sie werden durch denselben Sponsor vermittelt.

(2) Sollte ein Vertriebspartner versuchen, über einen Strohmann die Linie zu wechseln, führt dies zum Verlust der Vertriebspartnerschaft. Sollte ein Vertriebspartner versuchen über einen Strohmann, einen Ehegatten, oder eine Gesellschaft die Linie zu wechseln oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen eine solche Vertriebspartnerschaft herbeiführen, führt dies zum Verlust der Vertriebspartnerschaft.


§ 13 Vertragsdauer

(1) Dieser Vertriebspartnervertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Vertragsparteien können diesen Vertriebspartnervertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

(2) Dieser Vertriebspartnervertrag kann von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck dieses Vertriebspartner- vertrages, aller Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen einer oder beider Vertrags- parteien eine weitere Fortsetzung dieses Vertriebspartnervertrages unzumutbar machen.

(3) Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt für beide Vertragsparteien insbesondere vor, wenn
  1. die andere Vertragspartei ihre Zahlungen einstellt;
  2. über das Vermögen der anderen Vertragspartei ein verfahren zur Schuldenregelung (insbesondere Insolvenz) eröffnet wird oder ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird und die betreffende Vertragspartei trotz entsprechender Aufforderung die offenbare Unbegründetheit des Antrages nicht binnen angemessener Frist nachweist;
  3. die andere Vertragspartei die ihr obliegenden Pflichten insbesondere aus diesem Vertrag schuldhaft in erheblichem Umfang verletzt und, soweit eine Abmahnung erforderlich ist, die Pflichtverletzung trotz Abmahnung nicht unterlässt.

(4) Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt für Larislife insbesondere vor, wenn
  1. sich die Beteiligungsverhältnisse beim Vertriebspartner so ändern, dass
    1. ein Wettbewerber des Unternehmers eine Beteiligung erwirbt
    2. die Kapitalausstattung des Vertriebspartners erheblich beeinträchtigt wird, oder
    3. die ungestörte Durchführung dieses Vertriebspartnervertrages beeinträchtigt wird;
  2. der Vertriebspartner gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.

(5) Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt für den Vertriebspartner insbesondere vor, wenn
  1. Larislife wiederholt Bestellungen des Vertriebspartners willkürlich und ohne gerechtfertigten Grund ablehnt;
  2. der Vertrieb der Vertragsprodukte in wirtschaftlich sinnvoller Weise für ihn nicht mehr möglich ist.

(6) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 14 Folgen der Vertragsbeendigung

(1) Die Kündigung und Beendigung dieses Vertriebspartnervertrages als solche lässt die in seiner Ausführung abgeschlossenen Kaufverträge zwischen Lairslife und dem Vertriebspartner unberührt.

(2) Beide Vertragsparteien sind im Falle einer ordentlichen Kündigung gemäß § 19 Abs. (1) berechtigt, frühestens zwei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt ihren Kunden und sonstigen Dritten die Beendigung dieses Vertriebspartner- vertrages anzukündigen.

(3) Der Vertriebspartner wird sich ab der Vertragsbeendigung nicht mehr als Vertriebspartner von Larislife bezeichnen und wird unverzüglich sämtliche Hinweise auf Larislife und die Vertrags- produkte einstellen.

(4) Wird der Vertriebspartner nach Beendigung dieses Vertriebspartnervertrages für einen Wettbewerber des Unternehmers tätig, so ist er nicht berechtigt, im Rahmen dieses Vertrages vom Unternehmer erlangte vertrauliche Informationen und das Know- how zu verwenden; im Streitfalle muss der Vertriebspartner darlegen und beweisen, dass er die Tätigkeit für den Wettbewerber ausführt, ohne dabei auf die vom Unternehmer erlangten vertraulichen Informationen und das Know-how zurückzugreifen.


§ 15 Verrechnung von Forderungen

(1) Larislife ist berechtigt, offene Forderungen aus der Geschäftbeziehung mit angefallenen Bonus- ansprüchen des Vertriebspartners zu verrechnen.

(2) Der Vertriebspartner erklärt sich seinerseits bereit, nicht mit Bonusansprüchen gegen Forderungen von Larislife aufzurechnen. Der Vertriebspartner ist verpflichtet zu viel gezahlte Boni zurückzuzahlen.

(3) Sollte Larislife in Ausnahmefällen bestellte Waren nicht produzieren oder ausliefern können, erhält der Vertriebspartner hierfür eine sofort einlösbare Gutschrift.


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertriebspartnervertrag – einschließlich der beigefügten Anlagen – beinhaltet sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Dieser Vertriebspartnervertrag ersetzt und hebt mit Vertragsbeginn alle etwaigen früheren Vereinbarungen der Vertragsparteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand auf.

(2) Änderungen und Ergänzungendieses Vertriebspartnervertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

(3) Sind einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertriebspartnervertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen werden durch diejenigen rechtswirksamen Bestimmungen automatisch ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.

(4) Sofern es sich bei dem Vertriebspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Vertriebspartner und dem Unternehmer Mosbach. Gleiches gilt, wenn der Repräsentant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(5) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des ins deutsche Recht übernommenen UN-Kaufrechts.



Anlage 1 zu Vertriebspartnervertrag Ökopur/Larislife


Registrierung

Der Kunde kann bei der Anmeldung entscheiden, ob er Kunde oder Partner werden möchte.

Kunden bezahlen immer 100% des UVP. Partner zahlen 75% des Netto-UVP.


Partner wirbt Kunde

Wirbt ein Partner einen Kunden, bekommt der Partner 25% des Nettoumsatzes des Kunden. Die Provision wird monatsweise abgerechnet. Bedingung für die Auszahlung der Provision ist ein Eigenumsatz von 50,00€ im Monat. Werden die 50,00€ nicht erreicht, verfällt der Provisionsanspruch für diesen Monat. Der Eigenumsatz muss auch erbracht werden, damit die Provision seiner Struktur ausgelöst wird.

Provisionen werden ausschließlich von 75% des Netto-Betrages berechnet.


Partner wirbt Partner

Partner in der Stufe 1 bekommt von seinen Partnern in Stufe 2 vom Umsatz des Partners und seiner Kunden 10%.

Partner in der Stufe 1 bekommt von seinen Partnern in Stufe 3, 4 und 5 vom Umsatz des Partners und seiner Kunden 5%.

Immer ausgehend von 75% des Netto-VK.